Grundsätzliches zu den Kosten und der Finanzierung des HeimplatzesZunächst einmal sollte gesagt werden, dass jeder Heimbewohner für die anfallenden Kosten aufkommen muss. Dazu muss er seine laufenden Einkommen (Rente, Mieteinnahmen...) und sein Vermögen (Erspartes, Immobilien...) bis auf einen Schonbetrag einbringen. Oftmals beteiligen sich auch die Angehörigen an den Heimkosten.
Im Rahmen des Pflegeversicherungsgesetzes beteiligen sich die Pflegekassen an den Kosten der Pflege bis zu bestimmten Höchstgrenzen: | Pflegestufe I: | 1023,00 €
| | Pflegestufe II: | 1279,00 € | | Pflegestufe III: | 1550,00 € |
Was ist, wenn das Geld für einen Pflegeplatz nicht reicht?Genügt das eigene Vermögen nicht und sind alle Quellen ausgeschöpft oder nicht vorhanden, bleibt nur der Weg zu Sozialamt. Sobald dieser Fall eintritt, bitten wir Sie, uns umgehend zu informieren. Für die Bearbeitung solcher Anträge verstreicht oft sehr viel Zeit. Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Mitarbeiter für die Bearbeitung und Antragstellung helfend zur Seite und begleiten Sie während des gesamten Antragsverfahrens.
Zusammensetzung der Kosten Die Gesamtpflegeheimkosten setzen sich aus drei Komponenten zusammen:
- Pflegekosten
- Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
Die Pflegekosten 1. Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung, zur teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen. Die Hilfen sollen die Massnahmen enthalten, die die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen.
2. Die Durchführung und die Organisation der Pflege richten sich nach dem allgemeinen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen sind in der Form der aktivierenden Pflege unter Beachtung der Qualitätsvereinbarungen nach § 80 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) zu erbringen.
3. Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören die im Rahmen des durch § 29 Abs. 1 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz) vorgegebenen Leistungen je nach Einzelfall:
a) Hilfe bei der Körperpflege: Die körperliche Pflege umfasst
- das Waschen, Duschen und Baden,
- die Zahnpflege / Mundhygiene,
- das Kämmen einschließlich Herrichten der Tagesfrisur,
- das Rasieren einschließlich der Gesichtspflege und
- Hilfe bei der Blasen- und Darmentleerung.
b) Hilfe bei der Ernährung: Eine ausgewogene Ernährung einschließlich notwendiger Diätkost ist anzustreben. Der Pflegebedürftige ist bei der Essens- und Getränkeauswahl sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme zu beraten. Zur selbständigen Nahrungsaufnahme ist der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihren Gebrauch anzuleiten. Bei Nahrungsverweigerung ist ein differenzierter Umgang mit den zugrunde liegenden Problemen erforderlich. Die Ernährung umfasst - das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme der Nahrung. Hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen, z.B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck.
- Hygienemassnahmen, wie z.B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern / Wechseln der Kleidung.
c) Hilfe bei der Mobilität: Ziel der Mobilität ist u.a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Anwendung angemessener Hilfsmittel dient dem Ausgleich von Bewegungsdefiziten. Beim Aufstehen und Zubettgehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse angemessen zu berücksichtigen und störende Einflüsse möglichst zu reduzieren oder zu beseitigen. Die Mobilität umfasst
- das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern,
- das Gehen, Stehen und Treppensteigen,
- das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung und
- das An- und Auskleiden.
d) Hilfen der persönlichen Lebensführung
e) Leistungen der sozialen Betreuung
f) Leistungen der medizinischen Behandlungspflege: Die Massnahmen der Behandlungspflege werden vom behandelnden Arzt schriftlich angeordnet und verantwortet. Der Arzt trägt einzeln die erforderlichen Massnahmen sowie das Datum der Anordnung und sein Namenszeichen in die für den einzelnen Pflegebedürftigen vom Pflegeheim geführte Pflegedokumentation ein. Die Verantwortung für die Durchführung der ärztlich angeordneten Massnahmen liegt beim Träger des Pflegeheims.
Unterkunft und Verpflegung Zur Unterkunft und Verpflegung gehören alle Leistungen, die den Aufenthalt des Pflegebedürftigen in einem Senioren- und Pflegheim ermöglichen. Insbesondere sind dies folgende Leistungen:
- Ver- und Entsorgung: Hierzu zählen z.B. Versorgung mit Wasser und Strom sowie die Entsorgung von Abwasser und Abfall.
- Reinigung: Diese umfasst die Reinigung des Wohnraums und der Gemeinschaftsräume und der übrigen Räume (Sichtreinigung, Unterhaltsreinigung, Grundreinigung).
- Wartung und Unterhaltung: Dies umfasst die Wartung und Unterhaltung der Gebäude, der Einrichtungen und Ausstattungen, der technischen Anlagen und Außenanlagen.
- Wäscheversorgung: Die Wäscheversorgung umfasst die Bereitstellung, Instandhaltung und Reinigung der von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Lagerungshilfsmittel und Wäsche sowie das maschinelle Waschen und Bügeln bzw. Zusammenlegen der persönlichen Wäsche und Kleidung.
- Speise- und Getränkeversorgung: Diese umfasst die Zubereitung und die Bereitstellung von Speisen und Getränken.
- Gemeinschaftsveranstaltungen: Dies umfasst den Aufwand für Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, nicht jedoch die Organisation zur Durchführung oder Teilnahme von/an Gemeinschaftsveranstaltungen.
InvestitionskostenIn den Investitionskosten finden folgende Aufwendungen Berücksichtigung:
- Massnahmen die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen.
- Der Erwerb oder die Erschließung des Grundstücks.
- Miete, Pacht, Nutzung aller der Pflegeeinrichtung zugehörigen Gebäude und Grundstücke.
Im übrigen werden die Investitionskosten geregelt im § 82 SGB XI. |